Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Arbeitnehmer, der insgesamt 4 Reisetage für eine Dienstreise nach China benötigte, für diese gesamte Zeit der Reise vom Wohnort zum Dienstort im Ausland vergütet zu werden, da es sich hierbei um Arbeitszeit handele. Sein Arbeitgeber hatte pro Tag lediglich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag vergütet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil wird heiß diskutiert, da es erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Vergütungspraxis der Unternehmen haben kann. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor. Die Begründung wird mit Spannung erwartet. Dann wird sich die Frage stellen, ob der Grundsatz Reisezeit = Arbeitszeit auch für Montagen und auswärtige Baustellen etc. gilt.
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