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09.05.2018

Interessantes vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Dresden

_Urteil des LAG Hessen v. 23.8.2017, AZ 6 Sa 137/17_

Wenn der Arbeitnehmer ein Personalgespräch heimlich mit dem Handy aufnimmt, ist dafür eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt. Das heimliche Mitschneiden des Gespräches verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächsteilnehmers nach Art. 2 Abs. 1 und Art 1 Abs. 2 Grundgesetz.



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