Die Voraussetzungen einer Scheidung, Härtefallscheidung, Wohnungszuweisung

Zwischen Trennung und Scheidung kann ein kürzerer, aber auch ein längerer Weg liegen. Wichtig ist, spätestens mit der Trennung – wenn nicht schon gar vorher – die Weichen so zu stellen, dass Ihre Rechte optimal geltend gemacht und durchgesetzt werden können.

Die Scheidung setzt mindestens ein Trennungsjahr voraus.

Wenn Sie der Auffassung sind, Sie können nicht mehr ein Jahr oder länger verheiratet bleiben, so prüfen wir für Sie die sogenannte Härtefallscheidung.

Wenn zumindest ein Partner die eheliche Gemeinschaft beenden will, ist nicht zwingend der Auszug eines Partners aus der ehelichen Wohnung notwendig. Eine Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden. Es muss jedoch eine Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden. Gemeinsamkeiten müssen sich auf das/die gemeinsame/n Kind/er beschränken. Ist eine räumliche Trennung notwendig, können oder wollen Sie bzw. Ihr/e Partner/in jedoch nicht ausziehen, setzen Sie sich wegen der gerichtlichen Wohnungszuweisung mit Frau Rechtsanwältin Ariane Scholz in Verbindung.

 


 
 
 
 
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