Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, sind während vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Jedoch gilt Satz 2, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen nicht.
Das BAG entschied damit gegen die Berufungsinstanz, welche die verjährungshemmenden Regeln auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln nicht für anwendbar hielt.
Diese Klarstellung ist für die Praxis für die Fälle, in denen die Parteien vor einem Gerichtsverfahren in Verhandlungen treten, von großer Bedeutung. Die Frist, innerhalb derer der jeweilige Anspruch geltend gemacht werden muss, kann damit verlängert werden, es verschafft den Parteien Zeit für eine mögliche außergerichtliche Einigung.
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